E-Kennzeichnung von elektrischen und elektronischen Geräten im KFZ
Seit 1.Oktober 2002 gibt es eine neue Richtlinie, nach
der elektrische und elektronische Geräte eine E-Kennzeichnung haben müssen. Ein CE-Zeichen, was sich jeder Hersteller selbst vergeben kann, ist nicht mehr ausreichend.
In der Praxis sieht das so aus:
Ist ein Fahrzeug nach dem
1.10.2002 erstmals zugelassen, ist eine E-Kennzeichnung erforderlich, das gilt z.B. für Autoradios, Handy-Ladekabel, Freisprecheinrichtungen, MP3-Player ...
Ist das Fahrzeug vor dem 1.10.2002 zugelassen, dürfen alle Geräte ohne E-Kennzeichnung benutzt werden.
Es ist auch nicht mehr möglich z.B. ein Autoradio aus dem alten Fahrzeug in das neue einzubauen.
Nun kann sich jeder selber die Frage stellen : Was soll das ????
Um eine Zertifizierung für ein Gerät zu erhalten ist eine aufwendige Prüfung notwendig, die mit enormen Kosten verbunden ist. Unternehmen, die nicht nach DIN ISO 9001
zertifiziert sind, werden erst gar nicht zur Prüfung zugelassen.
Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erlischt gem. § 19 Abs. 2 StVZO, wenn Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch die
a.) die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart verändert wird,
b ) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
c ) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Gem. § 19 Abs. 3
StVZO erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn den mit der Veränderung im Zusammenhang stehenden Einschränkungen, Ein-/ Anbauanweisungen oder der Abnahmeverpflichtung gemäß Bauartgenehmigung, Teilegenehmigung, pp. nicht
nachgekommen wurde.
Wenn keine der obigen Gründe zutreffen, erlischt die ABE nicht.
Änderungen, Zusatzteile die ein Erlöschen der ABE zur Folge haben, benötigen eine eigene ABE. Auch wenn die ABE nicht erlischt kann trotzdem
eine Ordnungswidrigkeit vorliegen (z.B. Bereifung s.u.)
Eine gesondere ABE ist erforderlich:
§22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an
zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
Heizungen an Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei
denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);
Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
(aufgehoben)
Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs.
18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von
Einrichtungen, die aus
technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
Zugeinrichtungen an land oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter
Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
Langbäumen,
Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);
Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);
Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
Umrißleuchten (§ 51b);
Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);
Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);
Nebelschlußleuchten (§ 53d);
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 35d Abs. 3, § 53b Abs. 5, § 54);
Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige
lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
Fahrtschreiber (§ 57a);
Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60);
Lichtmaschinen, Scheinwerfer,
Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
(aufgehoben)
(aufgehoben)
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).
(1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt
sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die
Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht worden sind, an Fahrzeugen
verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,
Einrichtungen,
die an Fahrzeugen verwendet werden, der Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in dem ein EG-Mitgliedstaat bestätigt, daß der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit
die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG
Nr. L 42 S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt (EG-Typgenehmigung).
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung
erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem
Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil
nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.
Infos rund um die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)und Erlöschen derselben

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